Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch SGB XI
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Wenn die bisherige Pflegeperson durch Krankheit, Erholungsurlaub oder aus vergleichbaren Gründen die Pflege voerübergehend nicht ausüben kann, tritt die Pflegeversicherung mit der sogenannten Ersatz- oder Verhinderungspflege ein. Die Ersatzpflege kann entweder durch
nahe Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte
einen Pflegedienst oder
in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.
Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens sechs Monate lang gepflegt hat.
Pro Kalenderjahr besteht für pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet die Pflegekasse 1.612 € im Jahr.